Hochleistungsprodukt
Das Handlaserschweißgerät
Flaggschiff-Produkt
Fully Automatic Product
Semi-automatic Product
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1.Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen BODOR LASER GMBH und dem Käufer
                        einschließlich der zukünftigen gelten
                        ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 01/2020. Anderen
                        Einkaufsbedingungen oder
                        sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht
                        angewendet.
                        BODOR LASER GMBH ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen Nr.: 01/2020 mit
                        Wirkung für die
                        zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
                        
                        2.Besteht zwischen dem Käufer und BODOR LASER GMBH eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen
                        Verkaufs- und
                        Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
1.Angebote von BODOR LASER GMBH sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot
                        gehörenden Unterlagen wie 0Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
                        Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt BODOR LASER
                        GMBH dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen
                        Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben dieses Eigentum von BODOR LASER GMBH.
                        
                        2.Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von BODOR LASER GMBH keine
                        anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als
                        Auftragsbestätigung.
                        
                        3.Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich der
                        schriftlichen Bestätigung von BODOR LASER GMBH maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich
                        schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und
                        Vereinbarungen. Eine Mitteilung an BODOR LASER GMBH ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich,
                        wenn sie BODOR LASER GMBH nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
1.Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht BODOR LASER
                        GMBH eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger
                        Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen
                        Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
                        Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
                        
                        2.BODOR LASER GMBH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß
                        unterschreiten.
                        
                        3.Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind BODOR
                        LASER GMBH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als
                        anerkannt.
                        
                        4.Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von
                        Zulieferungen an BODOR LASER GMBH oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
                        Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen
                        Aussperrungen im Betrieb von BODOR LASER GMBH oder bei den Vorlieferanten von BODOR LASER GMBH.
                        Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII
                        (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
1.Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und
                        sonstige Spesen
                        ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen
                        Preise. Die
                        Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
                        
                        2.Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
                        
                        3.Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10%
                        über dem
                        Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
                        
                        4.Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
                        unbestritten
                        oder von BODOR LASER GMBH anerkannt sind.
1.Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf
                        den Käufer über,
                        und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BODOR LASER GMBH noch andere Leistungen, z.B.
                        die
                        Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der
                        Liefergegenstand
                        abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss
                        unverzüglich zum
                        Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt
                        werden und darf
                        durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
                        
                        2.Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die BODOR LASER GMBH nicht zu vertreten
                        hat, geht die
                        Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
                        1.Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders
                        vereinbart, mit Ablauf von
                        zwölf Monaten, ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands durch den
                        Kunden. 
                        2.Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter
                        Verletzung
                        vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die
                        nicht an dem
                        Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine
                        Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der
                        Gewährleistung
                        nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus. 
                        3.Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet
                        sind. Mündliche
                        Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von BODOR LASER GMBH enthalten keine Zusicherungen. Proben,
                        Muster, Maße,
                        DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des
                        Liefergegenstandes dienen
                        der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von BODOR LASER GMBH zu
                        verwendenden
                        Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der
                        Spezifikation und
                        nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist BODOR LASER
                        GMBH nur bei ihrer
                        offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
                        4.Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte
                        Bedienung oder Wartung,
                        Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die
                        Gewährleistung
                        erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen.
                        Verschleißteile
                        sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen
                        diesen
                        Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
                        5.Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine
                        Kosten zu
                        untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige
                        Falschlieferungen oder
                        Mindermengen, BODOR LASER GMBH gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt
                        eine
                        Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind BODOR LASER GMBH
                        unverzüglich nach
                        Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen
                        Handelsgeschäft
                        unter Kaufleuten unberührt.
                        6.Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der
                        abgeschlossenen
                        Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter
                        Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
                        7.Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten
                        oder an Dritte
                        herausgeben, sondern hat BODOR LASER GMBH ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von
                        dem Mangel zu
                        überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
                        vorzunehmen;
                        anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
                        Betriebssicherheit bzw. zur
                        Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei BODOR LASER GMBH unverzüglich zu benachrichtigen ist,
                        hat der Käufer
                        das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von BODOR LASER GMBH Ersatz
                        dererforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die
                        Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von BODOR LASER GMBH seitens des
                        Käufers oder eines
                        Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
                        8.Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat
                        der Käufer mit
                        dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von
                        Rückgriffsrechten gegenüber
                        Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen
                        bleiben, kann dies
                        nicht beanstandet werden.
                        9.Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von BODOR LASER GMBH Nachbesserung fehlerhafter
                        Ware oder
                        Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
                        10.Im Falle der Mangelbeseitigung ist BODOR LASER GMBH verpflichtet, alle zum Zwecke der
                        Mängelbeseitigung
                        erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen,
                        soweit sich
                        diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht
                        wurde.
                        11.Lässt BODOR LASER GMBH eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des §
                        439 BGB
                        verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw.
                        Ersatzlieferung
                        unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von BODOR LASER GMBH verweigert wird, steht
                        dem Käufer, der
                        nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche
                        nur das Recht zu,
                        von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
                    
1.Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von BODOR LASER GMBH infolge unterlassener
                        oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer
                        vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht
                        vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2
                        entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen. 
                        2.Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet BODOR LASER GMBH - aus
                        welchen Rechtsgründen auch immer - nur 
                        -bei Vorsatz,
                        -bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
                        -bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
                        -bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
                        -bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
                        Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
                        Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BODOR LASER GMBH auch bei grober
                        Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
                        begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche
                        sind ausgeschlossen.
                        1.BODOR LASER GMBH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
                        aus dem
                        Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
                        sowie bei
                        Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist BODOR LASER GMBH zur Rücknahme des
                        Liefergegenstandes
                        nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen
                        Eingriffen Dritter
                        hat der Käufer BODOR LASER GMBH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 
                        2.BODOR LASER GMBH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl,
                        Bruch-, Feuer-,
                        Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung
                        nachweislich
                        abgeschlossen hat.
                        3.Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
                        Er tritt jedoch
                        BODOR LASER GMBH bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den
                        Abnehmer oder gegen
                        Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
                        weiterverkauft wird. Zur
                        Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von
                        BODOR LASER GMBH,
                        die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich BODOR LASER
                        GMBH, die
                        Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
                        nachkommt. BODOR
                        LASER GMBH kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
                        bekanntgibt, alle
                        zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
                        die Abtretung
                        mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die BODOR LASER GMBH nicht gehören,
                        weiterverkauft,
                        so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen BODOR LASER GMBH und dem
                        Käufer
                        vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
                        4.Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für BODOR LASER
                        GMBH vorgenommen.
                        Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht BODOR LASER GMBH gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
                        untrennbar
                        vermischt, so erwirbt BODOR LASER GMBH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
                        der
                        Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung
                        oder
                        Vermischung. Werden Waren von BODOR LASER GMBH mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer
                        einheitlichen Sache
                        verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als
                        vereinbart, dass
                        der Käufer BODOR LASER GMBH anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
                        Der Käufer
                        verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für BODOR LASER GMBH. Für die durch die Verarbeitung,
                        Umbildung oder
                        Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
                        Vorbehaltsware.
                        5.Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist BODOR LASER GMBH
                        berechtigt, angemessene
                        Sicherheiten zu fordern. BODOR LASER GMBH verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
                        insoweit freizugeben,
                        als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20%
                        übersteigt.
                    
                        1.Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von BODOR LASER GMBH unterliegt dem Vorbehalt der
                        ordnungsgemäßen,
                        vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. 
                        2.Wenn BODOR LASER GMBH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von BODOR LASER GMBH
                        zu vertretendem
                        Umstand unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen
                        Unmöglichkeit oder
                        teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer
                        kann in diesem Fall
                        jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
                        Teillieferung
                        nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz,
                        sind nach Maßgabe
                        der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
                        3.Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so
                        bleibt dieser zur
                        Erfüllung verpflichtet.
                        4.Nach Rücktritt von BODOR LASER GMBH vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit
                        Ablehnungsandrohung ist BODOR
                        LASER GMBH berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
                    
1.Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung
                        und die Warenlieferung der Geschäftssitz von BODOR LASER GMBH. 
                        2.Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
                        öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von BODOR LASER GMBH Gerichtsstand
                        für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen
                        BODOR LASER GMBH können nur dort anhängig gemacht werden.
                        3.Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des
                        internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des
                        UN-Kaufrechts.
1.Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder
                        werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche
                        Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch
                        Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt. 
                        2.Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
                        durch BODOR LASER GMBH; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
                        3.Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder
                        Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
                        4.BODOR LASER GMBH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer-
                        auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und
                        durch von BODOR LASER GMBH beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.