Hochleistungsprodukt
Das Handlaserschweißgerät
Flaggschiff-Produkt
Fully Automatic Product
Semi-automatic Product
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1.Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen BODOR LASER GMBH und dem Käufer
einschließlich der zukünftigen gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 01/2020. Anderen
Einkaufsbedingungen oder
sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht
angewendet.
BODOR LASER GMBH ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen Nr.: 01/2020 mit
Wirkung für die
zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
2.Besteht zwischen dem Käufer und BODOR LASER GMBH eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen
Verkaufs- und
Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
1.Angebote von BODOR LASER GMBH sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen wie 0Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt BODOR LASER
GMBH dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen
Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben dieses Eigentum von BODOR LASER GMBH.
2.Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von BODOR LASER GMBH keine
anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als
Auftragsbestätigung.
3.Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich der
schriftlichen Bestätigung von BODOR LASER GMBH maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich
schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und
Vereinbarungen. Eine Mitteilung an BODOR LASER GMBH ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich,
wenn sie BODOR LASER GMBH nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
1.Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht BODOR LASER
GMBH eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen
Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2.BODOR LASER GMBH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß
unterschreiten.
3.Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind BODOR
LASER GMBH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als
anerkannt.
4.Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von
Zulieferungen an BODOR LASER GMBH oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen
Aussperrungen im Betrieb von BODOR LASER GMBH oder bei den Vorlieferanten von BODOR LASER GMBH.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII
(Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
1.Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und
sonstige Spesen
ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen
Preise. Die
Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
2.Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10%
über dem
Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten
oder von BODOR LASER GMBH anerkannt sind.
1.Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf
den Käufer über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BODOR LASER GMBH noch andere Leistungen, z.B.
die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der
Liefergegenstand
abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss
unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt
werden und darf
durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
2.Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die BODOR LASER GMBH nicht zu vertreten
hat, geht die
Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
1.Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders
vereinbart, mit Ablauf von
zwölf Monaten, ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands durch den
Kunden.
2.Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter
Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die
nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der
Gewährleistung
nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3.Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet
sind. Mündliche
Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von BODOR LASER GMBH enthalten keine Zusicherungen. Proben,
Muster, Maße,
DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes dienen
der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von BODOR LASER GMBH zu
verwendenden
Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der
Spezifikation und
nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist BODOR LASER
GMBH nur bei ihrer
offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4.Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte
Bedienung oder Wartung,
Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die
Gewährleistung
erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen.
Verschleißteile
sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen
diesen
Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
5.Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine
Kosten zu
untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige
Falschlieferungen oder
Mindermengen, BODOR LASER GMBH gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt
eine
Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind BODOR LASER GMBH
unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen
Handelsgeschäft
unter Kaufleuten unberührt.
6.Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der
abgeschlossenen
Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter
Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
7.Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten
oder an Dritte
herausgeben, sondern hat BODOR LASER GMBH ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von
dem Mangel zu
überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
vorzunehmen;
anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei BODOR LASER GMBH unverzüglich zu benachrichtigen ist,
hat der Käufer
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von BODOR LASER GMBH Ersatz
dererforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die
Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von BODOR LASER GMBH seitens des
Käufers oder eines
Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
8.Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat
der Käufer mit
dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von
Rückgriffsrechten gegenüber
Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen
bleiben, kann dies
nicht beanstandet werden.
9.Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von BODOR LASER GMBH Nachbesserung fehlerhafter
Ware oder
Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
10.Im Falle der Mangelbeseitigung ist BODOR LASER GMBH verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen,
soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht
wurde.
11.Lässt BODOR LASER GMBH eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des §
439 BGB
verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung
unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von BODOR LASER GMBH verweigert wird, steht
dem Käufer, der
nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche
nur das Recht zu,
von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
1.Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von BODOR LASER GMBH infolge unterlassener
oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer
vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2
entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2.Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet BODOR LASER GMBH - aus
welchen Rechtsgründen auch immer - nur
-bei Vorsatz,
-bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
-bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
-bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
-bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BODOR LASER GMBH auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.
1.BODOR LASER GMBH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sowie bei
Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist BODOR LASER GMBH zur Rücknahme des
Liefergegenstandes
nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter
hat der Käufer BODOR LASER GMBH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2.BODOR LASER GMBH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-,
Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung
nachweislich
abgeschlossen hat.
3.Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
Er tritt jedoch
BODOR LASER GMBH bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den
Abnehmer oder gegen
Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft wird. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von
BODOR LASER GMBH,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich BODOR LASER
GMBH, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. BODOR
LASER GMBH kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekanntgibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung
mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die BODOR LASER GMBH nicht gehören,
weiterverkauft,
so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen BODOR LASER GMBH und dem
Käufer
vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4.Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für BODOR LASER
GMBH vorgenommen.
Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht BODOR LASER GMBH gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
untrennbar
vermischt, so erwirbt BODOR LASER GMBH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der
Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung
oder
Vermischung. Werden Waren von BODOR LASER GMBH mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als
vereinbart, dass
der Käufer BODOR LASER GMBH anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Der Käufer
verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für BODOR LASER GMBH. Für die durch die Verarbeitung,
Umbildung oder
Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
5.Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist BODOR LASER GMBH
berechtigt, angemessene
Sicherheiten zu fordern. BODOR LASER GMBH verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20%
übersteigt.
1.Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von BODOR LASER GMBH unterliegt dem Vorbehalt der
ordnungsgemäßen,
vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2.Wenn BODOR LASER GMBH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von BODOR LASER GMBH
zu vertretendem
Umstand unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen
Unmöglichkeit oder
teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer
kann in diesem Fall
jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung
nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz,
sind nach Maßgabe
der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
3.Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so
bleibt dieser zur
Erfüllung verpflichtet.
4.Nach Rücktritt von BODOR LASER GMBH vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung ist BODOR
LASER GMBH berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
1.Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung
und die Warenlieferung der Geschäftssitz von BODOR LASER GMBH.
2.Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von BODOR LASER GMBH Gerichtsstand
für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen
BODOR LASER GMBH können nur dort anhängig gemacht werden.
3.Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des
internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
1.Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder
werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche
Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch
Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2.Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch BODOR LASER GMBH; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3.Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder
Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4.BODOR LASER GMBH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer-
auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und
durch von BODOR LASER GMBH beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.